Ausschnitt Aare Uttigen

Beglaubigung von Unterschriften

Regelmässig wird die Gemeindeverwaltung gebeten, Unterschriften zu beglaubigen. Gemäss der bernischen Notariatsverordnung ist hierfür einzig die Notarin / der Notar zuständig (Art. 62, BSG 169.112).
Die Gemeindeverwaltung darf keine Unterschriften beglaubigen (zum Beispiel in Erbschaftsangelegenheiten, Kapitalbezug Pensionskasse) und daher können wir Ihnen diesen Service leider nicht anbieten. Hingegen darf die Gemeindeverwaltung Personalien oder den Wohnsitz von Einwohnerinnen und Einwohnern von Uttigen bestätigen (zum Beispiel Antrag für ein Generalabonnement der SBB).

Gemeindeschreiberei

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